Beschluss der Generalversammlung vom 13.1.2020
Statuten des Absolventenverbandes Döbling- ZVR 530318006
§ 1. Name und Sitz des Vereines
Der Verein führt den Namen „Absolventenverband Döbling“ und hat den Sitz in Wien 19, Döblinger Hauptstraße 83 und erstreckt seine Tätigkeit auf die ganze Welt.
§ 2. Zweck des Vereines
(1) Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die Zusammenfassung aller ehemaligen SchülerInnen der Schulen (Abs. 2) des ehemaligen Trägervereins „Werke der Schwestern vom armen Kinde Jesu“, damit der Geist, den die Schule grundlegen wollte, in ihnen lebendig bleibe.
(2) Zu den Schulen gehören derzeit
a) Clara Fey Campus Maria Regina, Wien 19, Döbling
b) Clara Fey Campus Maria Frieden, Wien 22, Stadlau
c)) Clara Fey-Schule, Sonderpädag. Zentrum, Wien 19, Kaasgraben.
Die Mitglieder des Verbandes wollen in treuer Verbundenheit und gegenseitiger Förderung den Geist der Schule weiter pflegen. In Zusammenarbeit mit der Schule, die sie besucht haben, werden sie deren Bemühungen für die Entfaltung des katholischen Lebens in Österreich und in der ganzen Welt unterstützen.
§ 3. Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
(1) Der Zweck des Verbandes soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mitteln erreicht werden.
(2) Als ideelle Mittel dienen
a) die Erfüllung karitativer, sozialer und kultureller Aufgaben
b) regelmäßige Abhaltung von Zusammenkünften
c) Abhaltung von Veranstaltungen jeglicher Art
d) die Herausgabe eines Mitteilungsblattes („Roter AVD Faden“).
(3) Die erforderlichen materiellen Mittel werden aufgebracht durch
a) laufende Mitgliedsbeiträge
b) freiwillige Spenden
c) Erträgnisse aus Veranstaltungen.
§ 4. Gliederung des Vereines
Der Verein gliedert sich entsprechend den verschiedenen Schulen und Schultypen in Gruppen oder Zweigstellen; die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.
§ 5. Mitgliedschaft
(1) Der Absolventenverband Döbling besteht aus ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern.
(2) Ordentliche Mitglieder können nur ehemalige SchülerInnen der Schulen (§ 2 Abs. 2) werden, unbeschadet der Dauer des Schulbesuches und des Schulabschlusses.
(3) Außerordentliche Mitglieder können ehemalige Lehrer, Eltern von ehemaligen SchülerInnen sowie Freunde und Förderer der Schulen werden, die den Verband in den Belangen, die der Erfüllung seines Zweckes dienen, tatkräftig fördern, ihn in seiner Tätigkeit jederzeit unterstützen und insbesondere - im Sinne des § 2 - den Geist der Schule der Öffentlichkeit näher bringen sowie durch aktive Mitarbeit im Vereinsgeschehen die Verbundenheit mit der Schule kundtun.
(4) Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
(5) Vor der Konstituierung des Vereines erfolgt die vorläufige Aufnahme von Mitgliedern durch den (die) Proponenten. Die Mitgliedschaft wird erst mit Konstituierung des Vereins wirksam.
(6) Die Mitgliedschaft endet durch
a) Tod
b) freiwilligen Austritt, der dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden muss. Der freiwillige Austritt kann nur zum 31.12. erfolgen und muss dem Vorstand mindestens 2 Monate vorher erklärt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.
c) Beschluss des Vorstandes wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten oder wegen unehrenhaften Verhaltens.
(7) Eine Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 6 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.
§ 6. Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder haben das Recht, an allen Versammlungen und Veranstaltungen des Verbandes teilzunehmen.
(2) Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen Mitgliedern zu.
(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Mitgliedsbeiträge pünktlich zu bezahlen und den Vereinszweck nach § 2 in jeder Weise zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Verbandes Abbruch erleiden könnte.
(4) Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) in der Generalversammlung zu informieren, wobei die Rechnungsprüfer einzubinden sind.
§ 7. Organe des Absolventenverbandes
Die Organe des Absolventenverbandes sind
a) die Generalversammlung (§ 8)
b) der Vorstand (§ 9)
c) die Rechnungsprüfer (§ 10)
d) das Schiedsgericht (§ 11).
§ 8. Generalversammlung
§9(1) Zahl der Vorstandsmitglieder
der Präsidentin
b) einer ersten Vizepräsidentin
c) einer zweiten Vizepräsidentin oder einem -präsidenten
d) einer Schriftführerin und deren Stellvertreterin
e) einer Kassiererin und deren Stellvertreterin
f) bis zu fünfzehnweiteren Mitgliedern
§9 (2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl der Mitglieder ist möglich. Scheiden Vorstandsmitglieder während der Funktionsperiode des Vorstandes aus oder wurden nicht alle in den Statuten vorgesehene Vorstandspositionen durch die Wahl im Rahmen der Generalversammlung besetzt, so ist der Vorstand berechtigt, Mitglieder des Verbandes für die (restliche) Dauer seiner Amtsperiode zu kooptieren. Der Vorstand wird von der Präsidentin, schriftlich oder mündlich einberufen.
(3) Den Vorsitz im Vorstand führt die Präsidentin oder bei deren Verhinderung eine Vizepräsidentin.
(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Präsidentin oder eine der Vizepräsidentinnen und mindestens fünf weitere Vorstandsmitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden.
(5) Die Funktion eines Vorstandsmitgliedes erlischt durch
a) Tod
b) Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 2)
c) Enthebung (Abs. 6)
d) Rücktritt (Abs. 7)
(6) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstandes bzw. Vorstandsmitgliedes in Kraft.
(7) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit der Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.
(8) Der Vorstand ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht ausdrücklich anderen Organen des Verbandes zugewiesen sind. In den Wirkungsbereich des Vorstandes gehören insbesondere die
a) Vorbereitung der Generalversammlung
b) Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung
c) Verwaltung des Vereinsvermögen
d) Entscheidung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern
e) Herabsetzung der Beiträge in berücksichtigungswürdigen Fällen
f) Durchführung der in der Generalversammlung gefassten Beschlüsse
g) Berichterstattung über seine Tätigkeit in der Generalversammlung.
(9) Die Präsidentin vertritt den Verband nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Verbandes bedürfen zu ihrer Gültigkeit die Unterschriften der Präsidentin und der Schriftführerin bzw. - in Geldangelegenheiten – der Präsidentin und der Kassiererin.
§ 10. Rechnungsprüfer
(1) Die Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.
(2) Den Rechnungsprüfern obliegt die Prüfung der finanziellen Gebarung des Verbandes, wobei die Prüfung mindestens einmal jährlich zu erfolgen hat. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(3) Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand, dem sie nicht angehören dürfen, einen schriftlichen Bericht zu erstatten. Außerdem haben sie in der Generalversammlung über das Ergebnis des Jahresabschlusses mündlich zu berichten und den Vorstand zu entlasten.
(4) Im übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 9 Abs. 2 und 5 bis 7.
§ 11. Das Schiedsgericht
(1) Streitigkeiten innerhalb des Verbandes werden durch ein Schiedsgericht entschieden. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Verbandsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil zwei Schiedsrichter wählt. Diese wählen einen Vorsitzenden aus dem Kreise der Verbandsmitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
(3) Das Schiedsgericht, das durch die Vorsitzende einberufen wird, ist an keine Verfahrensvorschriften gebunden und fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidung sind verbandsintern endgültig.
§ 12. Form der Bekanntmachungen
Die Bekanntmachungen des Verbandes erfolgen entweder im Text oder in einer vom Verein herausgegebenen Zeitschrift „Roter AVD Faden“. Die Einberufung einer Generalversammlung muss mindestens drei Wochen vor dem Termin bekanntgemacht werden
§ 13. Auflösung des Vereines
(1) Die freiwillige Auflösung des Verbandes kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Diese Generalversammlung hat auch – sofern Verbandsvermögen vorhanden ist – über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und Beschluss über die Verwendung des Verbandsvermögens durch den Liquidator zu fassen.
(3) Der letzte Vorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der Bundespolizeidirektion Wien schriftlich anzuzeigen. Er ist auch verpflichtet, die freiwillige Auflösung innerhalb derselben Frist in einer für amtliche Verlautbarungen bestimmten Zeitung zu veröffentlichen.
(4) Im Falle der freiwilligen Auflösung des Vereines wird verfügt,dass das vorhandene Vereinsvermögen dem Trägerverein Werke der Schwestern vom armen Kinde Jesus in Österreich übergeben wird.
§ 14. Männliche Funktionsbezeichnungen
Werden die in diesen Statuten angeführten Funktionen von Männern ausgeübt, so gelten die entsprechenden männlichen Bezeichnungen.